Christl. Pferdeschutzhof Refugium - Die Satzung
 

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Satzung

des christlichen Tierschutzvereins

 

„Christen für Tiere Frankenau e.V.

 

 

§ 1 Vereinszweck, Sitz

 

(1)   Die „Christen für Tiere Frankenau“ mit Sitz in Frankenau verfolgen ausschließlich

und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Sie sind eine aus ideellen Motiven getragene Vereinigung von Bürgern.

Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

 

(2)   Zweck des Vereins ist der Tierschutz mit Weckung des Bewusstseins der Ehrfurcht vor dem Leben.

Auf der Grundlage des christlichen Glaubens soll die Achtung und die Verantwortung

vor allem Lebendigen neu ins Bewusstsein der Menschen gerückt werden.

Der Verein wendet sich gegen einen lieblosen, gleichgültigen Umgang mit Tieren, insbesondere gegen jede Form von Tierquälerei und Missbrauch von Tieren. Er wendet sich dagegen, dass Tiere als verfügbare Biomasse angesehen werden.

 

(3)   Der Satzungszweck wird verwirklicht durch

-          Förderung der praktischen, beispielhaften Umsetzung des Tierschutzes auf dem christlichen Pferdeschutzhof Refugium in Frankenau. (z.B. Übernahme von Tierpatenschaften)

-          Medienarbeit

-          Verbreitung von Informationsmaterial, Büchern u.a.

-          Unterstützung anderer Tierschutzorganisationen, z.B. bei Unterschriftenaktionen

-          Soweit möglich Unterstützung in Not geratener Tierhalter (z.B. durch Futterspenden)

 

 

                                           § 2 Unabhängigkeit

 

    Der Verein ist unabhängig und überparteilich.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

 

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke, sondern ausschliesslich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.

 

 

 

 

 

§ 4 Verwendung der Mittel

 

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemässen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Persönliche Aufwendungen die im Rahmen der Vereinstätigkeit entstehen (Spesen) werden nicht erstattet.

 

 

 

& 5 Begünstigung

 

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismässig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

$ 6 Auflösung

 

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Bund gegen Mißbrauch der Tiere,e.V, Verwendungszweck: Tierheim Wau-Mau Insel 34128 Kassel, Schenkebier Stanne 20, welches es unmittelbar und ausschliesslich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

                                                                $ 7 Mitgliedschaft

 

Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person sein, die sich zu den Zielen des Vereins bekennt.

Der Mitgliedbeitrag beträgt jährlich mindestens 10 € für Erwachsene und 5 € für Jugendliche unter 18 Jahren. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.  Die Erklärung der Mitgliedschaft bedarf der Annahme des Vereins. Über den schriftlichen Antrag entscheiden die erschienenen Mitglieder. Die Aufnahme kann ohne Angaben von Gründen abgelehnt werden.

 

§8 Beenden der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft erlischt durch schriftliche Austrittserklärung, Ausschluss aus dem Verein oder Tod des Mitglieds.

Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss der anwesenden Mitglieder aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich zu hören.

 

§ 9 Geschäftsjahr

 

Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

 

  

§ 10 Organe des Vereins

 

(1)   Mitgliederversammlung

Zur jährlichen Mitgliederversammlung in Frankenau sind alle Vereinsmitglieder eingeladen. Bei Verhinderung erhalten sie einen Versammlungsbericht. Die Mitgliedsversammlung dient der Information über Aktivitäten des Vereins, der Finanzen (Verwendung der Beiträge und Spenden) und gegebenenfalls der Wahl   des Vorstandes. Die Mitgliederversammlung wird einmal im Jahr durch den Vorstand unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von 2 Wochen schriftlich einberufen. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, welches von dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

(2)   Der Vorstand

setzt sich zusammen aus

-          ein Vorsitzender

-          sein Vertreter

-          ein Schatzmeister

-          ein Schriftführer

     Den Vorstand im Sinne des § 26 BGB bilden der 1. Vorsitzende und der stellvertretende  

     Vorsitzende. Diese vertreten jeweils einzeln.

 

Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der Gründungsversammlung am 24.5.12 auf dem christlichen Pferdeschutzhof Refugium in Frankenau beschlossen.

 

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